Hier finden Sie die wichtigsten Gesetzesvorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).
ACHTUNG: das GEG wird zum 01.01.2024 novelliert. Wir informieren Sie über die kommenden Änderungen.
Die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum kalten Dachboden hin muss lt. GEG so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Geschossdecke 0,20 Watt/(m²•K) nicht überschritten wird. Diese Nachrüstpflicht betrifft alle zugänglichen obersten Geschossdecken. Ersatzweise kann das Dach (aber deutlich teurer) gedämmt werden.
Wichtig: diese Nachrüstpflicht besteht auch bei Eigentümerwechsel, d.h. wenn Sie eine Immobilie erwerben!
Lt. der Verordnung der Bundesregierung vom Oktober 2022 - EnSimiMaV - müssen bis September 2024 alle Gasheizung auf Effizienz geprüft und diese Prüfung dokumentiert werden.
Diesen "Effizienz-Check" dürfen Schornsteinfeger, Heizungsbauer und Energieberater durchführen.
Wenn Ihre Heizungsanlage älter als 30 Jahre ist oder nach 1991 eingebaut wurde, muss diese ab 01.01.2024 (oder bei Eigentümerwechsel oder Erbschaft) getauscht werden. Die neue Heizung muss dann mit 65% erneuerbaren Energien* betrieben werden.
* es bestehen Ausnahmen die im Detail zu besprechen sind.
Die Bundesregierung fördert nur noch Maßnahmen, welche durch einen Energieberater (Energie-Effizienz-Experten) beantragt wurden. Zudem fließen Fördermittel nur, wenn eine Baubegleitung durch den Energieberater durchgeführt wurde, da dieser vor der BAFA die Ausführung bestätigt.
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